418.111
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches - c. Verfahren
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches · c. Verfahren
1. Die Kostengutsprache erfolgt durch das Departementssekretariat des Bildungs- und Kulturdepartements nach Rücksprache mit der Abteilung Sport.
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Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern a. Kreis der anerkannten Ausbildungen
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