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418.111 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches - c. Verfahren

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches · c. Verfahren

1. Die Kostengutsprache erfolgt durch das Departementssekretariat des Bildungs- und Kulturdepartements nach Rücksprache mit der Abteilung Sport.

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