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CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches - b. Höhe der Beiträge
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches · b. Höhe der Beiträge
1. Kanton und Einwohnergemeinden sprechen die in den gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen genannten Vereinbarungen festgelegten Beiträge wie folgt
a. Volksschulstufe: 50 Prozent Kanton, 50 Prozent Einwohnergemeinde;
b. Sekundarstufe II: 100 Prozent Kanton.
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Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern a. Kreis der anerkannten Ausbildungen
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches →