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418.111 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches - b. Höhe der Beiträge

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches · b. Höhe der Beiträge

1. Kanton und Einwohnergemeinden sprechen die in den gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen genannten Vereinbarungen festgelegten Beiträge wie folgt

a. Volksschulstufe: 50 Prozent Kanton, 50 Prozent Einwohnergemeinde;

b. Sekundarstufe II: 100 Prozent Kanton.

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