Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
418.111 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches - Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern a. Kreis der anerkannten Ausbildungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches · Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern a. Kreis der anerkannten Ausbildungen

1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden leisten Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an Institutionen, mit denen der Kanton Vereinbarungen abgeschlossen hat, insbesondere im Rahmen

a. des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz vom 30. April 1993;

b. der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003;

c. * der Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg AG vom 26. September 2017.

Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern a. Kreis der anerkannten Ausbildungen Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →