418.111
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches - Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern a. Kreis der anerkannten Ausbildungen
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches · Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern a. Kreis der anerkannten Ausbildungen
1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden leisten Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an Institutionen, mit denen der Kanton Vereinbarungen abgeschlossen hat, insbesondere im Rahmen
a. des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz vom 30. April 1993;
b. der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003;
c. * der Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg AG vom 26. September 2017.