418.1
CH-OW
Art. 8 Sportförderungsgesetz - Zeitlicher Rahmen des Sportunterrichts
Sport in der Schule
Art. 8 Sportförderungsgesetz · Zeitlicher Rahmen des Sportunterrichts
1. Der zeitliche Umfang des Sportunterrichts an den Volks- und Mittelschulen entspricht in der Regel mindestens drei Lektionen zu 45 Minuten pro Woche.