Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
418.1 CH-OW

Art. 8 Sportförderungsgesetz - Zeitlicher Rahmen des Sportunterrichts

Sport in der Schule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Sportförderungsgesetz · Zeitlicher Rahmen des Sportunterrichts

1. Der zeitliche Umfang des Sportunterrichts an den Volks- und Mittelschulen entspricht in der Regel mindestens drei Lektionen zu 45 Minuten pro Woche.

← Art. 7 Sportförderungsgesetz Zweck Art. 9 Sportförderungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →