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418.1 CH-OW

Art. 7 Sportförderungsgesetz - Grundsatz

Sport in der Schule
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Art. 7 Sportförderungsgesetz · Grundsatz

1. Der obligatorische Sportunterricht richtet sich nach den Vorschriften des Bundes sowie nach den Lehrplänen und nach den Stundentafeln des Kantons.

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