418.1
CH-OW
Art. 6a Sportförderungsgesetz - Leistungssportförderung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6a Sportförderungsgesetz · Leistungssportförderung
1. Der Kanton kann Obwaldner Leistungssportlerinnen und Leistungssportler nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit mit Beiträgen aus dem Swisslos-Fonds fördern. Es muss ein finanzieller Bedarf ausgewiesen sein.