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418.1 CH-OW

Art. 6a Sportförderungsgesetz - Leistungssportförderung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6a Sportförderungsgesetz · Leistungssportförderung

1. Der Kanton kann Obwaldner Leistungssportlerinnen und Leistungssportler nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit mit Beiträgen aus dem Swisslos-Fonds fördern. Es muss ein finanzieller Bedarf ausgewiesen sein.

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