418.1
CH-OW
Art. 6 Sportförderungsgesetz - Begabtenförderung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Sportförderungsgesetz · Begabtenförderung
1. Kanton und Einwohnergemeinden fördern begabte Sportlerinnen und Sportler durch Beratung und Beiträge.
2. Als begabte Sportlerinnen und Sportler gelten Jugendliche und junge Erwachsene, die in der Regel einem Nachwuchskader eines von Swiss Olympic Association oder vom Kanton anerkannten Sportverbandes angehören.