418.1
CH-OW
Art. 5 Sportförderungsgesetz - Sportkommission
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Sportförderungsgesetz · Sportkommission
1. Die Sportkommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Abteilung Sport ist von Amtes wegen mit beratender Stimme in der Kommission vertreten.
2. Die Sportkommission
a. berät das Bildungs- und Kulturdepartement und die Abteilung Sport;
b. erarbeitet ein Sportleitbild und ein Sportkonzept;
c. beantragt die jährliche Vergabe der SWISSLOS-Beiträge;
d. beantragt die Verleihung des kantonalen Sportpreises;
e. unterstützt die Kommunikation nach aussen.