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418.1 CH-OW

Art. 5 Sportförderungsgesetz - Sportkommission

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Sportförderungsgesetz · Sportkommission

1. Die Sportkommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Abteilung Sport ist von Amtes wegen mit beratender Stimme in der Kommission vertreten.

2. Die Sportkommission

a. berät das Bildungs- und Kulturdepartement und die Abteilung Sport;

b. erarbeitet ein Sportleitbild und ein Sportkonzept;

c. beantragt die jährliche Vergabe der SWISSLOS-Beiträge;

d. beantragt die Verleihung des kantonalen Sportpreises;

e. unterstützt die Kommunikation nach aussen.

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