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418.1 CH-OW

Art. 4 Sportförderungsgesetz - Abteilung Sport

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Sportförderungsgesetz · Abteilung Sport

1. Die Abteilung Sport vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Förderung von Sport und Bewegung sowie dieses Gesetz, soweit keine andere kantonale Vollziehungsbehörde oder Dritte beauftragt sind.

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