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418.1 CH-OW

Art. 3 Sportförderungsgesetz - Bildungs- und Kulturdepartement

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Sportförderungsgesetz · Bildungs- und Kulturdepartement

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement

a. erstellt das Betriebsreglement für regionale Sportanlagen, soweit der Kanton zuständig ist;

b. verleiht auf Antrag der Sportkommission den kantonalen Sportpreis;

c. kann einen Sportverband im Sinne von Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes anerkennen;

d. erlässt das Reglement über den Schwimmunterricht an Schulen.

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