418.1
CH-OW
Art. 3 Sportförderungsgesetz - Bildungs- und Kulturdepartement
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Sportförderungsgesetz · Bildungs- und Kulturdepartement
1. Das Bildungs- und Kulturdepartement
a. erstellt das Betriebsreglement für regionale Sportanlagen, soweit der Kanton zuständig ist;
b. verleiht auf Antrag der Sportkommission den kantonalen Sportpreis;
c. kann einen Sportverband im Sinne von Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes anerkennen;
d. erlässt das Reglement über den Schwimmunterricht an Schulen.