418.1
CH-OW
Art. 23 Sportförderungsgesetz - b. Einwohnergemeinde
Finanzielles
Art. 23 Sportförderungsgesetz · b. Einwohnergemeinde
1. Die Einwohnergemeinde trägt die Kosten für den Sportunterricht auf der Volksschulstufe.
2. Die Einwohnergemeinde leistet im Sinne der Koordination von Sport und Ausbildung Beiträge an die Ausbildung von sportlich begabten Kindern und Jugendlichen im Volksschulalter, deren Eltern oder die Inhaberinnen bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge in der entsprechenden Einwohnergemeinde Wohnsitz haben.
3. Sie kann den J+S-Kids-Leiterinnen und -leitern zusätzlich zu den Entschädigungen des Bundes weitere Entschädigungen ausrichten.