Art. 22 Sportförderungsgesetz - Kostentragung a. Kanton
Art. 22 Sportförderungsgesetz · Kostentragung a. Kanton
1. Der Kanton trägt die Kosten für
a. den Sportunterricht an den kantonalen Schulen;
b. Jugend und Sport, insbesondere die Ausbildung der kantonalen Ausbildungskader, die Obwaldner Ausdaueranlässe, das Material und die Versicherung, nach Abzug der Bundesbeiträge;
c. die Sportprüfung;
d. den Betrieb der regionalen Sportanlagen, soweit der Kanton zuständig ist;
e. die Verleihung des kantonalen Sportpreises;
f. die Entschädigung der Schulsportcoaches der kantonalen Schulen und der Gemeindeschulen.
2. Der Kanton kann an den Betrieb von regional bedeutenden Sportanlagen, die dem Schul- und/oder Erwachsenensport dienen, Beiträge leisten.
3. Der Kanton leistet im Sinne der Koordination von Sport und Ausbildung Beiträge an die Ausbildung von sportlich begabten Kindern und Jugendlichen jeder Altersstufe, deren Eltern oder die Inhaberinnen bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge im Kanton Wohnsitz haben.