418.1
CH-OW
Art. 20 Sportförderungsgesetz - Grundsatz
SWISSLOS-Beiträge
Art. 20 Sportförderungsgesetz · Grundsatz
1. Der Kanton fördert und unterstützt durch die Ausrichtung von Beiträgen aus dem kantonalen SWISSLOS-Fonds die freiwillige Sportausbildung und Sporttätigkeit, soweit es sich nicht um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen handelt.
2. Beiträge aus dem SWISSLOS-Fonds sind überdies für die Erstellung und/oder den Betrieb von regional bedeutsamen Sportanlagen, die insbesondere dem Vereins- und Erwachsenensport dienen, möglich.
3. Der Kanton kann mit Mitteln aus dem SWISSLOS-Fonds überregionale Anlässe unterstützen.