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418.1 CH-OW

Art. 20 Sportförderungsgesetz - Grundsatz

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Art. 20 Sportförderungsgesetz · Grundsatz

1. Der Kanton fördert und unterstützt durch die Ausrichtung von Beiträgen aus dem kantonalen SWISSLOS-Fonds die freiwillige Sportausbildung und Sporttätigkeit, soweit es sich nicht um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen handelt.

2. Beiträge aus dem SWISSLOS-Fonds sind überdies für die Erstellung und/oder den Betrieb von regional bedeutsamen Sportanlagen, die insbesondere dem Vereins- und Erwachsenensport dienen, möglich.

3. Der Kanton kann mit Mitteln aus dem SWISSLOS-Fonds überregionale Anlässe unterstützen.

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