418.1
CH-OW
Art. 2 Sportförderungsgesetz - Regierungsrat
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Sportförderungsgesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Förderung von Sport und Bewegung.
2. Der Regierungsrat
a. legt die Schwerpunkte der Sportförderung fest;
b. wählt die Sportkommission;
c. erlässt ein Sportleitbild und ein Sportkonzept;
d. erlässt Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem kantonalen SWISSLOS-Fonds, die Höhe und die Voraussetzungen der Beiträge an die Ausbildung von sportlich begabten Kindern und Jugendlichen sowie über die Höhe der Entschädigung der Schulsportcoaches.