418.1
CH-OW
Art. 19 Sportförderungsgesetz - Aufgaben des Kantons
Vereins- und Erwachsenensport
Art. 19 Sportförderungsgesetz · Aufgaben des Kantons
1. Der Kanton kann zugunsten des Vereins- und Erwachsenensports
a. im Rahmen von J+S die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern fördern;
b. Leihmaterial zu J+S-Bedingungen zur Verfügung stellen;
c. im Rahmen seiner Möglichkeiten die Infrastruktur für die kantonalen Schulen auch dem Vereins- und Erwachsenensport zur Verfügung stellen;
d. informieren und beraten.