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418.1 CH-OW

Art. 18 Sportförderungsgesetz - Versicherung

Jugend und Sport
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Art. 18 Sportförderungsgesetz · Versicherung

1. Der Kanton regelt die Haftpflichtversicherung für die Ausbildungskader, die Leiterinnen und Leiter sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung.

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