418.1
CH-OW
Art. 17 Sportförderungsgesetz - Material
Jugend und Sport
Art. 17 Sportförderungsgesetz · Material
1. Der Kanton kann, soweit es nicht vom Bund zur Verfügung gestellt wird, Leihmaterial anschaffen und zur Verfügung stellen.
2. Kantonales Leihmaterial wird auf Anfrage gegen angemessene Gebühren ausgeliehen.