Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
418.1 CH-OW

Art. 17 Sportförderungsgesetz - Material

Jugend und Sport
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Sportförderungsgesetz · Material

1. Der Kanton kann, soweit es nicht vom Bund zur Verfügung gestellt wird, Leihmaterial anschaffen und zur Verfügung stellen.

2. Kantonales Leihmaterial wird auf Anfrage gegen angemessene Gebühren ausgeliehen.

← Art. 16 Sportförderungsgesetz Zweck Art. 18 Sportförderungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →