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418.1 CH-OW

Art. 16 Sportförderungsgesetz - Ausdaueranlässe

Jugend und Sport
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Art. 16 Sportförderungsgesetz · Ausdaueranlässe

1. Zur Förderung der allgemeinen Dauerleistungsfähigkeit werden im Rahmen von J+S-Aktivitäten Obwaldner Ausdaueranlässe angeboten.

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