418.1
CH-OW
Art. 15 Sportförderungsgesetz - Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter
Jugend und Sport
Art. 15 Sportförderungsgesetz · Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter
1. Die Abteilung Sport stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und andern Institutionen die Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter sicher.