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418.1 CH-OW

Art. 15 Sportförderungsgesetz - Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter

Jugend und Sport
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Art. 15 Sportförderungsgesetz · Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter

1. Die Abteilung Sport stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und andern Institutionen die Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter sicher.

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