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418.1 CH-OW

Art. 14 Sportförderungsgesetz - J+S-Coach

Jugend und Sport
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Art. 14 Sportförderungsgesetz · J+S-Coach

1. Die J+S-Coaches stellen in Verbindung mit den kantonalen Stellen und nach Massgabe des Pflichtenhefts des Bundes nachhaltige und verbindliche Jugendangebote mit regelmässiger sportlicher Ausübung in den Organisationen sicher und unterstützen die Leiterinnen und Leiter vor Ort.

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