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418.1 CH-OW

Art. 13 Sportförderungsgesetz - Grundsatz

Jugend und Sport
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Art. 13 Sportförderungsgesetz · Grundsatz

1. Der Kanton führt im Rahmen der Bundesgesetzgebung für Jugendliche im Alter von 5 bis 10 (J+S-Kids) beziehungsweise von 10 bis 20 Jahren das Sportförderprogramm Jugend + Sport durch.

2. Zur Förderung und Weiterentwicklung des Jugendsports unterstützt der Kanton im Rahmen seiner Möglichkeiten Dritte bei der Durchführung von J+S-Lagern, Veranstaltungen und Projekten; er kann diese bei Bedarf selber initiieren.

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