418.1
CH-OW
Art. 13 Sportförderungsgesetz - Grundsatz
Jugend und Sport
Art. 13 Sportförderungsgesetz · Grundsatz
1. Der Kanton führt im Rahmen der Bundesgesetzgebung für Jugendliche im Alter von 5 bis 10 (J+S-Kids) beziehungsweise von 10 bis 20 Jahren das Sportförderprogramm Jugend + Sport durch.
2. Zur Förderung und Weiterentwicklung des Jugendsports unterstützt der Kanton im Rahmen seiner Möglichkeiten Dritte bei der Durchführung von J+S-Lagern, Veranstaltungen und Projekten; er kann diese bei Bedarf selber initiieren.