418.1
CH-OW
Art. 11 Sportförderungsgesetz - Schwimmunterricht
Sport in der Schule
Art. 11 Sportförderungsgesetz · Schwimmunterricht
1. Die Einwohnergemeinde sorgt dafür, dass die Schülerinnen und Schüler Schwimmunterricht besuchen.
2. Der Kanton erlässt ein Reglement über den Schwimmunterricht an Schulen und sorgt für die Weiterbildung der Lehrpersonen.