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418.1 CH-OW

Art. 10 Sportförderungsgesetz - Sportprüfung

Sport in der Schule
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Art. 10 Sportförderungsgesetz · Sportprüfung

1. Vor dem Ende der Schulpflicht ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu prüfen.

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