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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen - Übergangsbestimmung

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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen · Übergangsbestimmung

1. Diese Ausführungsbestimmungen gelangen ab einem Eintritt im Schuljahr 2024/2025 zur Anwendung.

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