416.214
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen - Übergangsbestimmung
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen · Übergangsbestimmung
1. Diese Ausführungsbestimmungen gelangen ab einem Eintritt im Schuljahr 2024/2025 zur Anwendung.