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CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen - Entscheid
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen · Entscheid
1. Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme oder über das Bestehen der Aufnahmeprüfung.
2. Der Entscheid bleibt bis zu einem Ausbildungsstart im nächsten oder in den zwei darauffolgenden Schuljahren gültig. Vorbehalten bleibt die verkürzte Gültigkeit des Entscheids über die prüfungsfreie Aufnahme gemäss Art. 5 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen.