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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen - Aufnahmeprüfung

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen · Aufnahmeprüfung

1. Sind die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllt, so ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.

2. Die Aufnahmeprüfung findet im Frühling statt. Sie wird zentralschweizerisch koordiniert.

3. Die Aufnahmeprüfung kann durch Lehrpersonen des Berufs- und Weiterbildungszentrums durchgeführt und beurteilt werden.

4. Der Prüfungsstoff richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentlichen Orientierungsschule bis zur Aufnahmeprüfung. Die Prüfung umfasst die Fächer Mathematik, Deutsch, Französisch und Englisch.

5. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt der beiden Bereiche Mathematik und Sprachen (Deutsch, Französisch, Englisch) mindestens 4.0 beträgt. In der Ausrichtung „Technik, Architektur, Life Sciences“ muss zusätzlich die Note in Mathematik mindestens 4.0 betragen.

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