Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen - c. Gelernte Berufsleute
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen · c. Gelernte Berufsleute
1. Für die Berufsmaturitätsschule in Vollzeit, berufsbegleitend oder lehrbegleitend müssen gelernte Berufsleute ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) aus dem letzten oder vorletzten Kalenderjahr mit einer Gesamtnote von mindestens 5.0 vorweisen können.
2. Liegt das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) zum Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Aufnahme noch nicht vor, so ist eine prüfungsfreie Aufnahme für das nächste Schuljahr möglich, wenn die Zulassungsnote mindestens 5.0 beträgt. Die Zulassungsnote berechnet sich aus den für das Qualifikationsverfahren (QV) relevanten, ungewichteten schulischen Semesterzeugnisnoten bis und mit dem zweitletzten Semester der beruflichen Grundbildung. Der Durchschnitt wird auf eine Zehntelsnote gerundet.