416.214
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen - b. Aus dem Gymnasium
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen · b. Aus dem Gymnasium
1. Für die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule müssen Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende aus dem Gymnasium im zweitletzten Semesterzeugnis vor dem Ausbildungsbeginn Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik von je mindestens 4.5 vorweisen können.