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416.214 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen - Prüfungsfreie Aufnahme a. Aus der Orientierungsschule oder dem Brückenangebot

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen · Prüfungsfreie Aufnahme a. Aus der Orientierungsschule oder dem Brückenangebot

1. Für die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule müssen Schülerinnen und Schüler aus der Orientierungsschule oder aus dem Brückenangebot im ersten Semesterzeugnis der dritten Klasse der Orientierungsschule Zeugnisnoten in mindestens drei Fächern im Niveau A von je mindestens 5.0, in einem Fach im Niveau A von mindestens 4.5 und im Fach Natur und Technik von mindestens 4.5 vorweisen können.

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