416.214
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen - Gesuch
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen · Gesuch
1. Das Gesuch um Aufnahme an eine Berufsmaturitätsschule ist durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller bis zum festgelegten Zeitpunkt an das Amt für Berufsbildung einzureichen. Dem Gesuch sind die zur Beurteilung nötigen Unterlagen beizulegen.