416.214
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen - Geltungsbereich
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen · Geltungsbereich
1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Aufnahme von Personen mit Wohnsitz im Kanton in Berufsmaturitätsschulen, welche lehrbegleitend, berufsbegleitend oder in Vollzeit absolviert werden.