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416.214 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen - Geltungsbereich

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen · Geltungsbereich

1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Aufnahme von Personen mit Wohnsitz im Kanton in Berufsmaturitätsschulen, welche lehrbegleitend, berufsbegleitend oder in Vollzeit absolviert werden.

Geltungsbereich Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen →

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