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CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss - Übergangsbestimmungen
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss · Übergangsbestimmungen
1. Diese Ausführungsbestimmungen gelangen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Bestimmungen, ab einem Eintritt im Schuljahr 2024/2025 zur Anwendung.
2. Die Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 Abs. 2 und 6 dieser Ausführungsbestimmungen gelangen ab einem Eintritt im Schuljahr 2025/2026 zur Anwendung.
3. Soweit die Ausführungsbestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen, richtet sich die Aufnahme nach den Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen und Fachmittelschulen vom 1. Juli 2021.