Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.213 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss - Übergangsbestimmungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss · Übergangsbestimmungen

1. Diese Ausführungsbestimmungen gelangen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Bestimmungen, ab einem Eintritt im Schuljahr 2024/2025 zur Anwendung.

2. Die Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 Abs. 2 und 6 dieser Ausführungsbestimmungen gelangen ab einem Eintritt im Schuljahr 2025/2026 zur Anwendung.

3. Soweit die Ausführungsbestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen, richtet sich die Aufnahme nach den Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen und Fachmittelschulen vom 1. Juli 2021.

← Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →