Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss - Aufnahmeprüfung
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss · Aufnahmeprüfung
1. Sind die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllt, so ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
2. Die Aufnahmeprüfung findet im Herbst statt.
3. Die Aufnahmeprüfung kann durch Lehrpersonen des Berufs- und Weiterbildungszentrums durchgeführt und beurteilt werden.
4. Der Prüfungsstoff richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentlichen Orientierungsschule bis zur Aufnahmeprüfung. Die Prüfung umfasst die Fächer Mathematik, Deutsch, Französisch und Englisch.
5. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt der beiden Bereiche Mathematik und Sprachen (Deutsch, Französisch, Englisch) mindestens 4.0 beträgt.
6. Für eine definitive Aufnahme müssen die Notenwerte gemäss Art. 4 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen auch im Semesterzeugnis, welches auf die bestandene Aufnahmeprüfung hin folgt, vorliegen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen einzelner Studiengänge.