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CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss - b. Aus dem Gymnasium
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss · b. Aus dem Gymnasium
1. Schülerinnen und Schüler aus dem Gymnasium müssen
a. im zweiten Semesterzeugnis der zweiten Klasse des Langzeitgymnasiums
b. Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik von je mindestens 4.5 vorweisen können.
2. Schülerinnen und Schüler aus dem Gymnasium, die die zweite Klasse noch in der Orientierungsschule verbracht haben, müssen Zeugnisnoten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b dieser Ausführungsbestimmungen vorweisen können.
3. Für eine definitive Aufnahme müssen die unter Absatz 1 Bst. b genannten Zeugnisnoten des Gymnasiums auch im ersten Semester der dritten Klasse des Langzeitgymnasiums oder der ersten Klasse des Kurzzeitgymnasiums vorliegen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen einzelner Studiengänge.