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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss - Aufnahmebedingungen

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss · Aufnahmebedingungen

1. Die Aufnahmebedingungen der einzelnen Schule richten sich zusätzlich nach den Regelungen des zuständigen Kantons, soweit sie über die allgemeine Aufnahmeprüfung bzw. die prüfungsfreie Aufnahme hinausgehen.

2. Kennt die aufnehmende Schule eine provisorische und eine definitive Aufnahme, so wird die Art der Aufnahme während des Aufnahmeverfahrens nach Art. 4 ff. dieser Ausführungsbestimmungen entschieden. Sie wirkt sich auf die geltende Promotionsordnung im ersten Jahr der Schule aus. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für einzelne Studiengänge.

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