416.212
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule - Aufnahmebedingungen (Art. 14 BMV)
Aufnahme
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule · Aufnahmebedingungen (Art. 14 BMV)
1. In die Berufsmaturitätsschule wird aufgenommen, wer
a. über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) verfügt und
b. * die Aufnahmeprüfung bestanden hat oder prüfungsfrei aufgenommen wird.