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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule - Aufnahmebedingungen (Art. 14 BMV)

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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule · Aufnahmebedingungen (Art. 14 BMV)

1. In die Berufsmaturitätsschule wird aufgenommen, wer

a. über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) verfügt und

b. * die Aufnahmeprüfung bestanden hat oder prüfungsfrei aufgenommen wird.

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