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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule - Expertinnen und Experten (Art. 21 BMV)

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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule · Expertinnen und Experten (Art. 21 BMV)

1. Die Expertinnen und Experten sind vom Amt für Berufsbildung ernannte externe Fachleute.

2. Sie validieren die schriftliche und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Berufsmaturitätsprüfung. Sie verfassen bei mündlichen Prüfungen ein Prüfungsprotokoll.

3. Sie bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Prüfungsnoten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt.

4. Expertinnen und Experten werden für ihre Tätigkeit analog der Expertinnen und Experten der Lehrabschlussprüfung und für Spesen gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst entschädigt.

5. Für kantonale Angestellte gilt dieselbe Regelung, wenn die Tätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit ausgeführt wird.

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