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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule - Fachlehrpersonen (Art. 31 BMV)

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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule · Fachlehrpersonen (Art. 31 BMV)

1. Die Fachlehrpersonen verfügen über die in der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung festgelegten beruflichen Qualifikationen. Sie sind anstellungsmässig den Lehrpersonen an der Kantonsschule gleichgestellt.

2. Die Fachlehrpersonen nehmen als Prüfende die Berufsmaturitätsprüfung ab.

3. Sie setzen in Absprache mit den Expertinnen und Experten die Prüfungsnoten fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt.

4. Bei Uneinigkeit entscheidet die prüfende Fachlehrperson.

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