416.212
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule - Amt für Berufsbildung (Art. 8 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 26. Abs. 7 BMV)
Organisation
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule · Amt für Berufsbildung (Art. 8 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 26. Abs. 7 BMV)
1. Das Amt für Berufsbildung
a. überwacht die ordnungsgemässe Durchführung des Aufnahmeverfahrens und der Berufsmaturitätsprüfungen;
b. ernennt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors externe Fachleute als Expertinnen und Experten;
c. bestimmt die Sprachen im Grundlagenbereich auf Antrag des Rektors oder der Rektorin;
d. entscheidet über Dispensationsgesuche für Abschlussprüfungen;
e. entscheidet über den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener Berufsmaturitätsprüfungen;
f. entscheidet in allen Fragen, die nicht einer andern Instanz zugewiesen sind.