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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule - Amt für Berufsbildung (Art. 8 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 26. Abs. 7 BMV)

Organisation
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule · Amt für Berufsbildung (Art. 8 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 26. Abs. 7 BMV)

1. Das Amt für Berufsbildung

a. überwacht die ordnungsgemässe Durchführung des Aufnahmeverfahrens und der Berufsmaturitätsprüfungen;

b. ernennt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors externe Fachleute als Expertinnen und Experten;

c. bestimmt die Sprachen im Grundlagenbereich auf Antrag des Rektors oder der Rektorin;

d. entscheidet über Dispensationsgesuche für Abschlussprüfungen;

e. entscheidet über den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener Berufsmaturitätsprüfungen;

f. entscheidet in allen Fragen, die nicht einer andern Instanz zugewiesen sind.

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