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416.212 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule - Bildungs- und Kulturdepartement

Organisation
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule · Bildungs- und Kulturdepartement

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement

a. genehmigt die Organisation der Berufsmaturitätsschule;

b. stellt die Berufsmaturitätszeugnisse aus;

c. legt aufgrund der Nachfrage die Anzahl der Klassen und die Durchführung der Angebote nach Art. 2 Abs. 3 fest.

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