416.212
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule - Kostentragung durch die Lernenden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule · Kostentragung durch die Lernenden
1. Der Berufsmaturitätsunterricht und die Berufsmaturitätsprüfung sind für Lernende mit Wohnsitz im Kanton Obwalden unentgeltlich.
2. Für Lernende anderer Kantone wird der entsprechende Betrag gemäss interkantonaler Vereinbarungen dem Wohnsitzkanton in Rechnung gestellt. Eine Kostengutsprache muss vorliegen.
3. Die Lernenden tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Abschlussarbeit, Exkursionen und Reisespesen für den Schulbesuch.