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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule - Bundesrecht

Berufsmaturitätsprüfung
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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule · Bundesrecht

1. Zulassung, Prüfungsfächer, Prüfungsstoff sowie Zeitpunkt richten sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.

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