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416.211 CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Aufnahmeberechtigung

Aufnahmekriterien
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Aufnahmeberechtigung

1. Schulabgängerinnen und -abgänger ohne Ausbildungsplatz werden im Rahmen der bewilligten Klassen in ein Brückenangebot aufgenommen, wenn

a. der Nachweis über aktive Berufswahlbemühungen erbracht wird;

b. ersichtlich ist, dass sie die für ein ganzjähriges Brückenangebot nötige Lernbereitschaft und Motivation mitbringen;

c. die Aufnahmekriterien erfüllt sind.

2. Es besteht kein Anspruch in ein schulisches Brückenangebot aufgenommen zu werden.

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