416.211
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Aufnahmeberechtigung
Aufnahmekriterien
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Aufnahmeberechtigung
1. Schulabgängerinnen und -abgänger ohne Ausbildungsplatz werden im Rahmen der bewilligten Klassen in ein Brückenangebot aufgenommen, wenn
a. der Nachweis über aktive Berufswahlbemühungen erbracht wird;
b. ersichtlich ist, dass sie die für ein ganzjähriges Brückenangebot nötige Lernbereitschaft und Motivation mitbringen;
c. die Aufnahmekriterien erfüllt sind.
2. Es besteht kein Anspruch in ein schulisches Brückenangebot aufgenommen zu werden.