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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Schulgeld und Kostentragung durch die Lernenden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Schulgeld und Kostentragung durch die Lernenden

1. Für den Besuch des schulischen Brückenangebots ist ein Schulgeld zu entrichten. Dieses entspricht demjenigen an der Kantonsschule.

2. Der Besuch des kombinierten und des integrativen Brückenangebots ist unentgeltlich.

3. Für ausserkantonale Lernende ist ein Schulgeld zu entrichten, das den Ansätzen der interkantonalen Vereinbarungen entspricht.

4. Die Lernenden tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen sowie die Reisespesen für den Schulbesuch.

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