416.211
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Ausbildungsvereinbarung und Ausschluss
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Ausbildungsvereinbarung und Ausschluss
1. Mit den Lernenden wird eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen.
2. Die Ausbildungsvereinbarung wird von der Schulleitung, der oder dem Lernenden und den Erziehungsberechtigten unterschrieben.
3. Werden Vereinbarungen trotz schriftlicher Ermahnung nicht eingehalten, so entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Beteiligten über den Ausschluss aus dem Brückenangebot.