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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Leistungsbeurteilung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Leistungsbeurteilung

1. Die Leistungen der Lernenden sind einmal je Semester in Form eines Zeugnisses mit Noten zu bewerten. Es können auch Aussagen über das Arbeitsverhalten der Lernenden gemacht werden.

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