416.211
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Leistungsbeurteilung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Leistungsbeurteilung
1. Die Leistungen der Lernenden sind einmal je Semester in Form eines Zeugnisses mit Noten zu bewerten. Es können auch Aussagen über das Arbeitsverhalten der Lernenden gemacht werden.