416.211
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Begriffe
1. Lernende im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen entsprechen der Bezeichnung Studierende gemäss Art. 17 des Bildungsgesetzes.