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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Begriffe

1. Lernende im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen entsprechen der Bezeichnung Studierende gemäss Art. 17 des Bildungsgesetzes.

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