Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.211 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Steuerung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Steuerung

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement legt aufgrund der Lehrstellensituation und entsprechend der Nachfrage jährlich die Anzahl der Klassen in den einzelnen Angeboten fest.

2. Der Kanton kann Angebote Dritter durch Beiträge unterstützen.

3. Bei beschränkten Ausbildungsplätzen nimmt das Amt für Berufsbildung Umteilungen an andere Brückenangebote und Standorte vor. Die Kriterien dafür werden vom Amt für Berufsbildung festgelegt.

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