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416.211 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Brückenangebote

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Brückenangebote

1. Der Kanton führt folgende Brückenangebote durch

a. schulisches Brückenangebot mit Vollzeitunterricht (schulische Ausrichtung);

b. kombiniertes Brückenangebot mit Teilzeitunterricht und Praktikum (Ausrichtung auf Lehre);

c. Integrationsangebot (in Zusammenarbeit mit dem Kanton Nidwalden in Stans) mit Teilzeitunterricht und Begleitung (Ausrichtung auf Lehre).

2. Die Brückenangebote dauern ein Jahr. Sie können nicht wiederholt werden.

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