416.211
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Brückenangebote
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Brückenangebote
1. Der Kanton führt folgende Brückenangebote durch
a. schulisches Brückenangebot mit Vollzeitunterricht (schulische Ausrichtung);
b. kombiniertes Brückenangebot mit Teilzeitunterricht und Praktikum (Ausrichtung auf Lehre);
c. Integrationsangebot (in Zusammenarbeit mit dem Kanton Nidwalden in Stans) mit Teilzeitunterricht und Begleitung (Ausrichtung auf Lehre).
2. Die Brückenangebote dauern ein Jahr. Sie können nicht wiederholt werden.