Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.211 CH-OW

Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Rechtsmittel

Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide der Aufnahmekommission bzw. des Rektorats kann innert 10 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim Amt für Berufsbildung Beschwerde erhoben werden.

← Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote Ziel, Inhalte Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →