416.211
CH-OW
Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Rechtsmittel
Rechtspflege
Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide der Aufnahmekommission bzw. des Rektorats kann innert 10 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim Amt für Berufsbildung Beschwerde erhoben werden.